09.04.2026 · Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Ohne Unterschrift ist die Kündigung oft unwirksam – aber nicht immer aus den Gründen, die viele denken.
Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift oder liegt nur eine E-Mail, WhatsApp oder SMS vor, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Kündigung wegen Formfehlern angreifbar ist und welche typischen Fehler Arbeitgeber in der Praxis machen.
Mit der Schriftform verfolgt der Gesetzgeber mehrere Zwecke:
Diese Funktionen verdeutlichen, warum das Gesetz an die Kündigung strenge formale Anforderungen stellt.
Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Name vollständig oder eindeutig ausgeschrieben wird.
Ausreichend ist vielmehr ein Schriftzug, der die Absicht einer eigenhändigen Unterschrift erkennen lässt und individuelle, charakteristische Merkmale aufweist, die eine Zuordnung zum Unterzeichner ermöglichen.
Entscheidend ist damit nicht die Lesbarkeit, sondern der sogenannte Unterschriftswille sowie die Identifizierbarkeit des Ausstellers im Gesamtzusammenhang der Urkunde.
Ein maschinell wirkender oder lediglich aus einfachen Zeichen bestehender Schriftzug („Kürzel“) genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.
Es muss daher nicht sofort aus der Unterschrift selbst erkennbar sein, wer unterschrieben hat. Ausreichend ist, wenn die Person des Ausstellers im Zweifel anhand der Gesamtumstände eindeutig feststellbar ist.
Fehlt es an einer eigenhändigen Unterschrift ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Ein bloßes Kürzel (Paraphe) genügt den Anforderungen an die Schriftform einer Kündigung grundsätzlich nicht. Nach § 623 BGB i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB ist eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich.
Für die Abgrenzung zwischen einer wirksamen Unterschrift und einem bloßen Kürzel ist die äußere Erscheinung des Schriftzuges maßgeblich. Entscheidend ist, ob der Schriftzug einen ausreichenden Grad an Individualität aufweist und als eigenhändige Unterschrift mit Unterschriftswillen erscheint.
Für ein bloßes Kürzel sprechen insbesondere folgende Umstände:
Maßgeblich ist stets, ob aus dem Schriftzug der Wille erkennbar wird, eine vollständige Namensunterschrift zu leisten. Entscheidend ist nicht die Lesbarkeit des Namens, sondern der erkennbare Unterschriftswille.
Fehlt es daran und liegt lediglich ein Kürzel oder eine Paraphe vor, ist die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Die Kündigung ist in diesem Fall formunwirksam.
Eine eingescannte oder digital eingefügte Unterschrift genügt den Anforderungen der Schriftform nicht.
Erforderlich ist eine eigenhändige Namensunterschrift. Diese setzt eine eigenhändige, körperliche Unterzeichnung der Erklärung voraus. Jede bloß technische Reproduktion einer Unterschrift – etwa durch Scan, Kopie oder Stempel – können die eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen.
Daher sind insbesondere folgende Formen nicht ausreichend:
Wird die Kündigung lediglich in einer solchen Form unterzeichnet, ist die Schriftform nicht gewahrt. Die Kündigung ist in diesem Fall formunwirksam.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind streng.
Daher kann die Unterschrift nicht durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB ersetzt werden, obwohl dies in anderen Rechtsbereichen häufig zulässig ist.
Das bedeutet Kündigungen die zum Beispiel mit DocuSign, Skribble, Adobe Sign oder ähnlichen Anbietern elektronisch unterzeichnet sind, sind in der Regel formunwirksam.
Es bleibt festzuhalten, dass an die Unterschrift unter einer Kündigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Selbst kleine Ungenauigkeiten können zur Verstößen gegen die gesetzlich vorgesehene Schriftform und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Sollte die Kündigung unwirksam sein, besteht häufig der Lohnanspruch fort. Das bedeutet, selbst wenn Sie nicht gearbeitet haben, schuldet Ihr Arbeitgeber häufig noch Lohn bis der Minijob wirklich beendet wurde.