23.04.2026 · Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, kommt oft die Frage auf, durfte der Vorgesetzte das überhaupt?
Bei der Kündigung des Arbeitsvertrags ist genau darauf zu achten, dass der Unterzeichner der Kündigung auch dazu berechtigt war, die Kündigung zu erklären. Erfahren Sie in diesem Artikel, ob die die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses angreifbar sein kann.
Im Grundsatz gilt: Zur Kündigung des Arbeitsvertrags ist nur der Arbeitgeber berechtigt. Wer Ihr Arbeitgeber ist, steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Ihr Arbeitgeber und Ihr Vorgesetzter sind häufig nicht ein und dieselbe Person. Das bedeutet, dass nicht jeder Vorgesetzte gleich auch zur Kündigung berechtigt ist. Aber es gibt Feinheiten zu beachten, welche das sind, erfahren Sie bei uns.
Man muss unterscheiden, ob Ihr Arbeitgeber eine natürliche Person ist (z.B. Einzelunternehmer Max Mustermann) oder eine Gesellschaft (z.B. XY GmbH oder XY Aktiengesellschaft).
Weiterhin muss man unterscheiden, ob Ihr Arbeitgeber selbst gekündigt hat oder ob er dabei von jemanden mit einer Vollmacht vertreten wurde.
Ist der Arbeitgeber Einzelunternehmer (z.B. Einzelunternehmer Max Mustermann), so ist zunächst nur dieser Max Mustermann zur Kündigung berechtigt. Etwas anderes gilt, wenn Max Mustermann sich durch jemanden vertreten lässt, der eine Vollmacht dafür hat (dazu unter Punkt xx).
Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft; GmbH; GmbH & Co. KG; Gesellschaft bürgerlichen Rechts etc.), dann ist das gesetzlich bestimmte Vertretungsorgan der Gesellschaft zur Kündigung berechtigt. In der Regel ist dies die Geschäftsführung bzw. der Vorstand.
Wenn ein Arbeitnehmer bei einer Gesellschaft angestellt ist, dann wird es häufig vorkommen, dass der Vorgesetzte nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist und häufig auch nicht der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand angehört. In diesem Fall darf Ihr Vorgesetzter Ihnen nicht „einfach so kündigen“.
Es ist aber möglich, dass der Arbeitgeber sich vertreten lässt, von jemanden der eine Vollmacht hat (dazu unter Punkt xx).
Wurde die Kündigung Ihres Arbeitsvertrags nicht von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben, so kann dies auf eine Unwirksamkeit der Kündigung hindeuten. Eine Kündigung ist aber wirksam, wenn Ihr Arbeitgeber wirksam von dem Unterzeichner der Kündigung vertreten wurde.
Damit die Kündigung durch einen Stellvertreter wirksam ist, muss eine wirksame Vollmacht vorliegen.
In der Praxis ist ein häufiger Indikator für eine Stellvertretung, dass vor den Namen ein Zusatz steht, welcher die Stellvertretung offenlegt. In der Regel durch den Zusatz i.V. vor der Unterschrift. Im Falle der Unterzeichnung durch den Prokuristen lautet der Zusatz “ppa.“.
Wenn die Kündigung auf Grundlage einer Vollmacht erfolgt und die Vollmacht nicht im Original beigefügt ist, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen (§ 174 BGB). Dabei sei besonders hervorgehoben, dass die Beifügung einer Kopie der Vollmacht das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nicht ausschließt.
Das Zurückweisungsrecht hat den Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Arbeitnehmer soll nicht nachforschen müssen, ob eine Vollmacht erteilt wurde. Daher ist eine Zurückweisung der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer vor der Kündigung von der Bevollmächtigung Kenntnis hatte oder diese ihm mitgeteilt wurde.
Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist, dass der Arbeitgeber den Unterzeichner der Kündigung eine Position im Unternehmen eingeräumt die üblicherweise mit einer Berechtigung Mitarbeiter zu kündigen verbunden ist z.B. Prokurist, Generalbevollmächtigter oder Leiter der Personalabteilung. Es ist aber nicht ausreichend, wenn lediglich intern diese Position eingeräumt wurde. Vielmehr ist es notwendig, dass der Unterzeichner der Kündigung für die anderen Mitarbeiter erkennbar diese Position eingeräumt bekommen hat z.B. der Prokurist ist schon lange im Handelsregister eingetragen.
Weiterhin muss der Arbeitnehmer die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht, „unverzüglich“ vornehmen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
Das bedeutet, die Zurückweisung muss nicht „sofort“ erfolgen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit zum Bedenken und zur Einholung rechtlichen Rates. Wie lange man noch von einer „Unverzüglichkeit“ ausgehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es dürfte sich aber in der Regel um einige wenige Tage handeln, innerhalb derer die Zurückweisung erfolgen muss.
Wie Sie gesehen haben, hängt die Wirksamkeit einer Kündigung, häufig an rechtlichen Feinheiten, die ein Arbeitnehmer nur schwer ohne rechtlichen Rat überblicken kann.
Hinzu tritt der Zeitdruck, der dadurch entsteht, wenn die Kündigung in Vertretung erklärt wurde und keine Originalvollmacht beigefügt war. In diesem Fall bleiben oft nur wenige Tage, um rechtliche Nachteile für Sie zu verhindern.
Daher ist es anzuraten, nach einer Kündigung rechtlichen Rat einzuholen und die Vertretung des Arbeitsgebers sorgfältig überprüfen zu lassen.