04.04.2026 · Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Erfahren Sie, wie Sie Ihre Minijob-Kündigung auf 3 häufige Fehler überprüfen können.
Haben Sie im Minijob eine Kündigung erhalten? Auch Minijobber sind gesetzlich geschützt – die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für Vollzeitbeschäftigte gelten auch hier.
In der Praxis gehen viele Arbeitgeber jedoch davon aus, dass Minijobber sich nicht wehren oder weniger Rechte haben. Dadurch werden oft gesetzliche Regelungen nicht beachtet, was eine Kündigung unwirksam machen kann.
In diesem Artikel erfahren Sie die 3 häufigsten Fehler, die Arbeitgeber bei Minijob-Kündigungen machen – und wie Sie Ihre Rechte prüfen können.
Die Kündigung im Minijob muss zwingend schriftlich erfolgen. Sonst ist sie unwirksam.
Unwirksam sind zum Beispiel:
Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die Kündigung eigenhändig unterschrieben (Originalunterschrift) wurde.
Es gibt viele Details zu beachten. Zum Beispiel: Gestaltung der Unterschrift oder Berechtigung zur Kündigung. Wenn Sie mehr zu den Formerfordernissen erfahren wollen, lesen Sie auch meinen Artikel: Formfehler bei Minijob Kündigungen.
Wenn die Kündigung im Minijob (geringfügige Beschäftigung) nicht zugegangen ist, wird sie nicht wirksam.
In der Praxis geht die Kündigung häufig auf einem der folgenden Wege zu:
Wird die Kündigung persönlich übergeben, so handelt es sich um einen Zugang gegenüber Anwesenden.
Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem das Schriftstück in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, z.B. wenn die Kündigung vor Ihnen auf Ihren Schreibtisch gelegt wird oder Ihnen in die Hand gegeben wird.
Der Zugang der Kündigung kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zum Beispiel ist es unerheblich, ob Sie den ungeöffneten Brief wieder zurückgegeben haben.
Wird die Kündigung an einen Dritten übergeben, so handelt es sich in der Regel nicht mehr um einen Zugang gegenüber Anwesenden. Dies wäre nur dann der Fall wenn der Dritte ein Empfangsvertreter des Arbeitnehmers wäre, also vom Arbeitnehmer eine Vollmacht zur entgegennahme von Kündigungen hätte.
Wenn die Kündigung nicht persönlich an den Arbeitnehmer übergeben wird, muss ein Zugang gegenüber Abwesenden erfolgen (§ 130 BGB). Dies ist der Fall wenn die Kündigung so in Ihrem Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
Wird die Kündigung in Ihren Briefkasten geworfen, dann geht die Kündigung in dem Moment zu, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Wird eine Kündigung am späten Nachmittag eingeworfen, so bestehen gute Chancen das Gerichte entscheiden, dass der Zugang erst am nächsten Tag erfolgt ist. Die genaue Uhrzeit variiert dabei je nach Gericht und regionalen Besonderheiten. Je später die Kündigung eingeworfen wurde desto eher gehen Gerichte von einem Zugang am nächsten Tag aus.
Wurde die Kündigung einem Dritten übergeben, muss genau geprüft werden, wann der Zugang beim Arbeitnehmer erfolgt ist. Je nach Einzelfall kann es sein, dass erst bei tatsächlicher Weiterleitung an den Arbeitnehmer die Kündigung als zugegangen gilt oder dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem üblicherweise mit einer Weiterleitung zu rechnen gewesen wäre.
Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen.
Kann der Arbeitgeber dies nicht, ist die Kündigung möglicherweise unwirksam.
In folgenden Konstellationen kann es schwierig sein, den Zugang der Kündigung zu beweisen:
In diesen Situationen kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an und eine rechtliche Prüfung ist oft erfolgsversprechend.
Viele gesetzliche Regelungen schützen Minijobber vor unzulässigen Kündigungen.
Besonders relevant ist das Kündigungsschutzgesetz, das auch auf Minijobber (geringfügig Beschäftigte) anwendbar ist.
Damit das Kündigungsschutzgesetz auch für Minijobber gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung der Betriebsgröße anteilig berücksichtigt.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, lohnt sich eine rechtliche Prüfung. So können Sie Ihren Arbeitsplatz sichern oder eine Abfindung erhalten.
Sollte die Kündigung unzulässig oder unwirksam sein und Ihnen deshalb Lohn entgangen sein, kann Ihnen ein Anspruch auf Verzugslohn zustehen – oft sind hier hohe Zahlungsansprüche möglich.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: