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Jetzt Arbeitsplatz oder Abfindung sichern.

Achtung: 3-Wochen-Frist! Danach droht Wirksamkeit der Kündigung.

Anwalt im Bereich Arbeitsrecht Julian Jung

Warum Sie mir mit Ihrer Kündigungsschutzklage vertrauen können:

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Schnell-Check-Ergebnis

Hinweis: Dieser Schnell-Check ersetzt keine rechtliche Beratung und Prüfung des Einzelfalls.

Eine belastbare Einschätzung kann nur eine anwaltliche Beratung bieten.

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Ablauf Kündigungsschutzklage:

Schritt 1
Kostenlose Ersteinschätzung

Ich kläre sofort, ob Fristen (3 Wochen!) gewahrt sind und frage kostenlos bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an. Falls notwendig untersütze ich Sie bei der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags

Schritt 2
Klageerhebung

Ich reiche die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. So verhindere ich, dass die die Kündigung ungeprüft wirksam wird.

Schritt 3
Güteverhandlung

Im Gütetermin gibt das Gericht erste Hinweise zur Rechtslage und die Parteien erhalten die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Die meisten Arbeitsgerichtsverfahren enden durch Vergleich im Gütetermin. Bei einer ungerechtfertigten oder rechtlich fragwürdigen Kündigung sind die Chancen für eine Abfindung gut.

Schritt 4
Erfolgreicher Abschluss

Ich sichere Ihre Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis – oder wehre die Kündigung ab und setzte Ihre Weiterbeschäftigung durch.

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  • Abwehr rechtswidriger Kündigungen.
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🔒 anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung haben Sie exakt 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung rechtswirksam – unabhängig davon, wie ungerechtfertigt sie war.

Nein, einen gesetzlichen Automatismus für Abfindungen gibt es im deutschen Recht nicht. Oft wird eine Abfindung aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage in einem gerichtlichen Vergleich als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt, um das rechtliche Risiko für den Arbeitgeber zu minimieren.

Bei einer Kündigungsschutzklage können verschiedene Kostenblöcke anfallen. Dazu zählen in erster Linie die eigenen Anwaltskosten sowie die anfallenden Gerichtskosten. Je nach individuellem Fall können zudem weitere Auslagen hinzukommen, wie beispielsweise Kosten für Beweismittel (etwa für Zeugen oder Sachverständige) und Dolmetscherkosten.

Im Arbeitsrecht der ersten Instanz gilt die Besonderheit, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt – unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten jedoch meist vollständig. Ich übernehme gerne die kostenlose Deckungsanfrage für Sie.

Ja, grundsätzlich fallen bei einer Kündigungsschutzklage Gerichtskosten an. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich (etwa im Gütetermin), entfallen die Gerichtskosten vollständig

In der ersten Instanz eines Kündigungsschutzprozesses trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskosten sowie eventuelle Auslagen (z. B. für Beweismittel) werden hingegen danach verteilt, wer den Prozess gewinnt oder verliert. Eine wichtige Ausnahme gibt es bei einer Einigung: Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfallen die Gerichtskosten vollständig.

Sollten Sie sich die Kosten einer Kündigungsschutzklage nicht leisten können, bestehen Möglichkeiten wie die Inanspruchnahme Ihrer Rechtsschutzversicherung oder falls sie keine Rechtsschutzversicherung haben die Beantragung von staatlicher Prozesskostenhilfe (PKH). Zudem enden viele Verfahren ohnehin bereits im Gütetermin durch einen Vergleich, wodurch die Gerichtskosten komplett entfallen und das Kostenrisiko sinkt. Sprechen Sie mich gerne direkt darauf an – in den meisten Fällen lässt sich gemeinsam eine tragfähige Lösung finden, beispielsweise über die Unterstützung beim PKH-Antrag oder eine Ratenzahlungsvereinbarung

Nein, eine unmittelbare Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet in der Regel nicht statt. Allerdings müssen Sie je nach Art der Vertragsbeendigung mit Einschränkungen rechnen: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag droht häufig eine zwölfwöchige Sperrzeit. In dieser Zeit erhalten Sie kein Geld und Ihr Gesamtanspruch verkürzt sich entsprechend (beispielsweise von 12 auf 9 Monate).

Wenn Sie sich auf eine Abfindung einigen, dafür aber die reguläre Kündigungsfrist verkürzen, kommt es stattdessen zum ‚Ruhen des Anspruchs‘. Das bedeutet: Ihr Gesamtanspruch bleibt zwar in voller Länge erhalten, die Arbeitsagentur beginnt mit den Zahlungen jedoch erst ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der normalen Kündigungsfrist geendet hätte.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden. Dennoch ist der Arbeitgeber nicht völlig frei von Regeln: Eine Kündigung darf beispielsweise nicht als ‚Maßregelung‘ erfolgen – etwa nur deshalb, weil Sie berechtigterweise Ihre Rechte als Arbeitnehmer (wie die Einhaltung gesetzlicher Pausenzeiten) eingefordert haben. Zudem ist zwingend die Schriftform auf Papier erforderlich; eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Da auch Probezeitkündigungen fehlerhaft sein können, lohnt sich oft eine genaue juristische Prüfung. Sprechen Sie mich sehr gerne an!

In sogenannten Kleinbetrieben (in der Regel weniger als 10 Mitarbeiter) greift das allgemeine Kündigungsschutzgesetz nicht, weshalb eine Kündigung grundsätzlich ohne besondere Gründe möglich ist. Der Arbeitgeber darf jedoch auch hier nicht völlig willkürlich handeln: Eine Kündigung ist beispielsweise unwirksam, wenn sie gegen das Maßregelungsverbot verstößt – etwa, weil Sie lediglich auf den gesetzlichen Mindestlohn hingewiesen haben. Zudem muss auch im Kleinbetrieb die Kündigung zwingend schriftlich auf Papier erfolgen. Eine genaue juristische Prüfung kann sich daher oft lohnen. Sprechen Sie mich sehr gerne an!

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in der Regel, wenn Sie länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) beschäftigt.