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Verjährte Inkassoforderung – was tun, wenn das Inkassobüro trotzdem fordert?

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 01.06.2026

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Dieser Beitrag ist Teil der Artikel-Reihe: Inkassoschreiben erhalten – was tun?

Verjährte Forderung – Trotzdem Inkasso?

Viele Betroffene erhalten plötzlich ein Inkassoschreiben über eine Forderung, die Jahre zurückliegt - oft ohne jede Erinnerung an den angeblichen Vertrag. Für Betroffene stellt sich dann die entscheidende Frage: Muss diese Forderung überhaupt noch bezahlt werden?

In vielen Fällen lautet die Antwort: Nein. Denn verjährte Forderungen sind in der Regel nicht mehr durchsetzbar - wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Genau hier liegt jedoch die Gefahr: Viele Verbraucher zahlen solche Forderungen trotzdem oder schließen vorschnell Ratenzahlungsvereinbarungen ab. Dadurch kann die Forderung rechtlich wieder durchsetzbar werden.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie erkennen, ob eine Inkassoforderung bereits verjährt ist, welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten und wie Sie sich wirksam dagegen wehren können.

Inkassobüros dürfen auch verjährte Forderungen geltend machen. Die Verjährung führt nämlich nicht dazu, dass die Forderung erlischt, sondern gemäß § 214 Abs. 1 BGB lediglich dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann.

Das bedeutet: Die Forderung besteht zwar weiterhin, ist aber rechtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn Sie die sogenannte Einrede der Verjährung erheben.

Besonders wichtig ist daher: Teilzahlungen oder Ratenvereinbarungen können im Einzelfall dazu führen, dass die Verjährung neu beginnt und die Forderung wieder durchsetzbar wird.

1. Verjährte Forderung – Verjährungsfrist bestimmen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte.

Beispiel: Eine Forderung aus einer Rechnung vom 16. Mai 2021 verjährt regelmäßig mit Ablauf des 31.12.2024.

Nach Eintritt der Verjährung kann die Forderung zwar häufig weiterhin angemahnt werden. Sie ist jedoch rechtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Verjährung beruft.

Viele Verbraucher wissen nicht, dass Inkassounternehmen auch verjährte Forderungen weiterhin geltend machen. Gerade bei älteren Forderungen lohnt sich daher eine besonders sorgfältige Prüfung.

2. Verjährte Forderung – Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Das Gesetz regelt eine Vielzahl von Gründen, die zu einer Hemmung der Verjährung oder zu einem Neubeginn der Verjährung führen können.

a) Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung führt dazu, dass gemäß § 209 BGB der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Das bedeutet, der Hemmungszeitraum wird zur Verjährungsfrist „hinzugerechnet“.

Inkassobüros berufen sich häufig auf folgende Verjährungshemmnisse:


Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Die Verjährung wird insbesondere gehemmt, durch Maßnahmen die der Rechtsverfolgung dienen (§ 204 Abs. 1 BGB), wie beispielsweise:

  • Klageerhebung
  • Zustellung des Mahnbescheids
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren

Die Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung endet regelmäßig 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).


Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Häufig wenden Inkassobüros ein, dass zwischen Ihnen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt hätten (§ 203 BGB).

Wenn dies zutrifft, wäre die Verjährung so lange gehemmt, bis entweder Sie oder das Inkassobüro die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hätten. Wobei das Gesetz ausdrücklich regelt, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Verjährungshemmung - also nach dem Verhandlungsabbruch - endet.


b) Neubeginn der Verjährung

Inkassobüros wenden häufig ein, die Verjährung habe von neuem begonnen. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung neu, wenn:

  • Sie die Forderung anerkannt haben.
  • Eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
  • Eine Vollstreckungshandlung beantragt wird.

In der Praxis kann insbesondere das Anerkennen der Forderung für den rechtlichen Laien tückisch sein. Das Gesetz nennt drei Arten, wie eine Forderung anerkannt werden kann: „Abschlagszahlung, Zinszahlung oder in anderer Weise“.

Das bedeutet, immer wenn Sie eine Teilzahlung oder eine Zinszahlung an das Inkassobüro leisten, beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist als ein Anerkenntnis in anderer Weise zu werten, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt.

3. Verwirkung der Forderung

Unabhängig von der gesetzlichen Verjährung kann eine Forderung auch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist verwirkt sein. Die Verwirkung ist ein besonderer Fall unzulässiger Rechtsausübung. Sie greift ein, wenn der Schuldner aufgrund des Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird.

Für die Verwirkung müssen zwei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

  • Zeitmoment; und
  • Umstandsmoment.

Das Umstandsmoment liegt vor, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er werde die Forderung nicht weiterverfolgen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn über längere Zeit in anderen Angelegenheiten korrespondiert wird, ohne die angeblich offene Forderung überhaupt zu erwähnen. Besonders deutlich kann das Umstandsmoment auch dann vorliegen, wenn der Gläubiger selbst bestätigt hat, dass die Forderung bereits beglichen sei.

Das Zeitmoment setzt voraus, dass seit Entstehung des Anspruchs eine gewisse Zeit vergangen ist. Eine starre zeitliche Grenze gibt es dabei nicht. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Dabei gilt grundsätzlich: Je stärker das Umstandsmoment ausgeprägt ist, desto geringere Anforderungen sind an das Zeitmoment zu stellen. Hat der Gläubiger beispielsweise ausdrücklich bestätigt, dass keine offenen Forderungen mehr bestehen, kann eine Verwirkung unter Umständen bereits nach kurzer Zeit eintreten.

Fazit

Verjährte Inkassoforderungen sind ein häufiges Problem, bei dem Verbraucher oft unnötig unter Druck geraten. Entscheidend ist jedoch: Eine Forderung bleibt zwar rechtlich bestehen, ist nach Eintritt der Verjährung aber nicht mehr durchsetzbar, wenn Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Gerade deshalb sollten Sie Inkassoschreiben über ältere Forderungen sorgfältig prüfen und nicht vorschnell zahlen. Auch Teilzahlungen oder Ratenvereinbarungen können im Einzelfall dazu führen, dass die Verjährung neu beginnt und die Forderung wieder durchsetzbar wird.

Neben der Verjährung spielen auch Hemmung, Neubeginn der Verjährung sowie die Verwirkung eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Bewertung älterer Forderungen. Diese Einwände können - je nach Einzelfall - dazu führen, dass eine Forderung ganz oder teilweise nicht mehr durchsetzbar ist.

Wer ein Inkassoschreiben über eine ältere Forderung erhält, sollte daher Ruhe bewahren, die rechtliche Situation prüfen und keine unüberlegten Zahlungen leisten. In vielen Fällen bestehen gute Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen die Forderung zu wehren.

Wenn Sie Fragen zu einem Inkassoschreiben über eine alte Forderung haben, können wir sehr gerne im Rahmen eines Erstgespräches, erste Erfolgsaussichten und Handlungsoptionen besprechen.

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er unterstützt Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Forderungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheiden.

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