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Gerichtliches Mahnverfahren - Ablauf und Konsequenzen erklärt

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 01.06.2026

gerichtliches Mahnverfahren Ablauf und Konsequenzen

Sie haben ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, in dem mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht wird? Für viele Betroffene ist zunächst unklar, was genau damit gemeint ist, welche rechtlichen Schritte tatsächlich drohen und welche Kosten im Raum stehen.

Sie haben schon einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid erhalten? Erfahren Sie hier wie Sie sich dagegen wehren können: Widerspruch gegen Mahnbescheid & Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Gerichtliches Mahnverfahren – Ablauf und Konsequenzen

In Inkassoschreiben wird das gerichtliche Mahnverfahren häufig erwähnt oder angedroht, um zusätzlichen Zahlungsdruck aufzubauen. Teilweise werden sogar Kosten für ein solches Verfahren aufgeführt, obwohl dieses noch gar nicht eingeleitet wurde.

Um diese Angaben richtig einordnen zu können, ist es wichtig zu verstehen, was ein gerichtliches Mahnverfahren rechtlich bedeutet und in welchem Stadium sich ein Forderungsverfahren überhaupt befindet.

Aus der Praxis ist beispielsweise folgender Fall bekannt:

  • Zahlungsaufforderung enthält Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren.
  • Der Schuldner hatte aber zu keinem Zeitpunkt Post von Gericht bekommen.
  • Die Gegenseite wurde aufgefordert das Geschäftszeichen des Mahnverfahrens zu benennen.
  • Es stellte sich heraus, dass noch keine Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren entstanden waren.

Der Fall zeigt, dass Begriffe wie das gerichtliche Mahnverfahren in der Praxis teilweise verwendet werden, ohne dass bereits ein entsprechendes Verfahren läuft. Dieser Beitrag erklärt daher, wie das gerichtliche Mahnverfahren funktioniert und worauf Sie achten sollten, um zu erkennen, ob überhaupt ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde.

Inhalt

  1. Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
  2. Zuständiges Gericht für den Mahnbescheid
  3. Zuständiges Gericht für den Vollstreckungsbescheid
  4. Konsequenzen des Mahnverfahrens
  5. Fazit

Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer zweiteiligen Serie zum gerichtlichen Mahnverfahren. In diesem ersten Teil erfahren Sie, wie das gerichtliche Mahnverfahren abläuft, welche Gerichte zuständig sind und welche rechtlichen Konsequenzen drohen können.

In Kürze werden wir den zweiten Teil zum gerichtlichen Mahnverfahren veröffentlichen. Darin erfahren Sie, wie Sie richtig auf einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid reagieren, wie Widerspruch und Einspruch eingelegt werden und was nach einem Widerspruch passiert.

1. Gerichtliches Mahnverfahren Ablauf

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Es ist nur bei Ansprüchen zulässig, die auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind (§ 688 Abs. 1 ZPO).

Das Verfahren dient vor allem dazu, dem Gläubiger schnell einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht reagiert. Eine inhaltliche Prüfung der Forderung findet während des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht statt. Das Gericht überprüft insbesondere nicht, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht.

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens gliedert sich grundsätzlich in drei Stufen:

a) Mahnantrag (§ 690 ZPO)

Zu Beginn stellt der Gläubiger beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. In diesem Antrag werden unter anderem die Parteien, die Forderungshöhe sowie der geltend gemachte Anspruch bezeichnet.

Jedenfalls wird die Verjährung mit Zustellung des Mahnbescheides gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Aufgrund der Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO kann Verjährungshemmung bereits mit Eingang des Mahnantrags bei Gericht eintreten, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt.

Eine Zustellung "demnächst" bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, gegebenenfalls selbst längeren Frist, wenn der Forderungsinhaber alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn der Forderungsinhaber durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18). Ein typisches Beispiel dafür, wann keine Zustellung „demnächst“ erfolgt, ist die Einreichung des Mahnantrags bei einem unzuständigen Gericht.

Erfahren Sie in unserem Beitrag: Verjährte Inkassoforderung - was tun, wenn das Inkassobüro trotzdem fordert?, wie Sie sich gegen verjährte Forderungen zur Wehr setzen können.

b) Erlass und Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 ZPO)

Nach Eingang des Mahnantrags erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner förmlich zu. Die Zustellung erfolgt in der Regel in einem gelben Briefumschlag. Muster gelber Brief förmliche Zustellung Mahnbescheid

Der Mahnbescheid enthält insbesondere Angaben zur geltend gemachten Forderung sowie eine Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs.

Wichtig ist: Der Mahnbescheid bedeutet nicht automatisch, dass die Forderung berechtigt ist. Das Gericht prüft die Forderung vor Erlass des Mahnbescheids grundsätzlich nicht inhaltlich.

Ab Zustellung des Mahnbescheids läuft eine zweiwöchige Frist für den Widerspruch.

c) Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO)

Legt der Schuldner keinen rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.

Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Vollstreckungstitel dar. Aus ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, beispielsweise durch Kontopfändung, Lohnpfändung oder die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.

Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Erfolgt kein Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und kann nur in Ausnahmefällen noch angegriffen werden (z.B. wenn der Mahnbescheid oder der Vollstreckungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurden).

2. Mahnbescheid zuständiges Gericht

Für den Erlass des Mahnbescheids ist grundsätzlich das Mahngericht zuständig, das seinen Sitz am Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers beziehungsweise Forderungsinhabers hat (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dies stellt eine wichtige Ausnahme vom allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz dar, wonach Klagen grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden müssen (§ 13 ZPO).

Der Hintergrund dieser Sonderregelung liegt darin, dass das gerichtliche Mahnverfahren zunächst keine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Forderung vorsieht. Das Mahngericht überprüft insbesondere nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht oder berechtigt ist.

Erst wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird und das Verfahren in das streitige Verfahren übergeht, erfolgt eine Abgabe an das für den Rechtsstreit zuständige Prozessgericht. Dieses wird als sogenanntes Streitgericht bezeichnet.

Die Bearbeitung gerichtlicher Mahnverfahren wurde in den Bundesländern regelmäßig bei zentralen Mahngerichten konzentriert. Welches Mahngericht im jeweiligen Bundesland zuständig ist, kann über die Übersicht der Mahngerichte eingesehen werden (Vgl. Mahngerichte nach Bundesland.

Wenn Sie sich gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren möchten, erfahren Sie hier mehr: Vollstreckungsbescheid Einspruch

3. Vollstreckungsbescheid zuständiges Gericht

Auch der Vollstreckungsbescheid wird von dem Mahngericht erlassen, das bereits für den Erlass des Mahnbescheids zuständig war.

Das bedeutet, dass auch der Vollstreckungsbescheid vom zentralen Mahngericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers beziehungsweise Forderungsinhabers erlassen wird.

Eine inhaltliche Prüfung der Forderung findet grundsätzlich auch vor Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht statt. Das Gericht überprüft insbesondere nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht oder ob Einwendungen gegen die Forderung bestehen.

Erst wenn gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird, wird das Verfahren an das zuständige Streitgericht abgegeben und die Forderung inhaltlich geprüft.

4. Gerichtliches Mahnverfahren Konsequenzen

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Besonders wichtig ist dabei, die Unterschiede zwischen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung zu verstehen.

Der Mahnbescheid selbst führt noch nicht unmittelbar zu einer Zwangsvollstreckung. Er ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass der Forderungsinhaber später einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann.

Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, kann das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid erlassen.

Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Vollstreckungstitel dar. Aus ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, beispielsweise durch:

  • Kontopfändungen.
  • Lohnpfändungen.
  • Sachpfändungen durch den Gerichtsvollzieher.
  • Abgabe der Vermögensauskunft.

Betroffene sollten daher gerichtliche Schreiben nicht ignorieren.

Der Erlass des Vollstreckungsbescheids kann verhindert werden, indem rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird.

Ist bereits ein Vollstreckungsbescheid ergangen, kann die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit noch durch einen fristgerechten Einspruch angegriffen werden.

Wichtig ist dabei: Sowohl für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid als auch für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung.

Fazit

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur schnellen Durchsetzung von Geldforderungen. Wichtig ist dabei vor allem zu verstehen, dass weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid eine inhaltliche gerichtliche Prüfung der Forderung voraussetzen.

Wer ein Schreiben über ein gerichtliches Mahnverfahren erhält, sollte daher zunächst prüfen, ob tatsächlich bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde oder ob lediglich ein Inkassounternehmen mit einem solchen Verfahren droht.

Besonders wichtig sind die gesetzlichen Fristen:

Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.

Ist die Forderung berechtigt führen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu unnötigen Kosten. Widerspruch und Einspruch sind nur sinnvoll, wenn die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachte Forderung nicht besteht. In unserem Beitrag Was tun bei unberechtigter Inkassoforderung? erfahren Sie woran Sie unberechtigte Forderungen erkennen und wie Sie diese abwehren können.

Wer gerichtliche Schreiben ignoriert, riskiert einen Vollstreckungstitel und anschließend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen oder Lohnpfändungen.

Im nächsten Beitrag erfahren Sie, wie man richtig auf einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid reagiert, wie Widerspruch und Einspruch eingelegt werden und was nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid passiert.

Wenn Sie noch keinen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid vom Gericht erhalten haben, aber Ihnen ein Inkassoschreiben vorliegt, empfehlen wir unseren Beitrag: Inkassoschreiben erhalten – was tun?.

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er unterstützt Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Forderungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheiden.

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