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Fiktive Abrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis erklärt

Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 12.06.2026

iStock.com/Scharfsinn86; Agenturfoto. Mit Model gestellt.

Viele Geschädigte möchten ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht reparieren lassen, sondern sich den Schaden auszahlen lassen. Juristisch spricht man hierbei von einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Die fiktive Abrechnung ist grundsätzlich zulässig. Im Reparaturfall können Sie die Netto-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen, ohne eine Reparaturrechnung oder einen anderen Reparaturnachweis erbringen zu müssen. Bei einem Totalschaden kann grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand verlangt werden.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolgt und mit welchen Einwendungen der Versicherung zu rechnen ist.

Sie wissen noch nicht, wie Sie mit der Versicherung abrechnen möchten und benötigen zunächst einen Überblick über den Ablauf mit der Versicherung? Dann lesen Sie meinen Leitfaden Autounfall - Ablauf mit der Versicherung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann lohnt sich eine fiktive Abrechnung?
  2. Fiktive Abrechnung – Dispositionsfreiheit
  3. Fiktive Abrechnung – Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand
  4. Fiktive Abrechnung des Reparaturfalls
  5. Fiktive Abrechnung – Kürzungen der Reparaturkosten
  6. Fiktive Abrechnung – Totalschaden
  7. Fazit

1. Wann lohnt sich eine fiktive Abrechnung?

Viele Geschädigte entscheiden sich für eine fiktive Abrechnung, weil sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen möchten, anstatt das Fahrzeug vollständig reparieren zu lassen. Die Auszahlung erfolgt dabei regelmäßig auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags.

Sie behalten dabei grundsätzlich die Freiheit zu entscheiden, ob Sie das Fahrzeug vollständig, teilweise oder gar nicht reparieren lassen. Auch wenn zunächst fiktiv abgerechnet wurde, kann man später noch die tatsächlichen Reparaturkosten nachfordern, wenn man sich doch für eine vollständige Reparatur entscheidet und die Kosten dafür höher ausfallen.

Eine fiktive Abrechnung bietet sich insbesondere in folgenden Fällen an:

Ihre Situation Was das für die Reparatur bedeutet
Weiternutzung Sie lassen sich den Schaden auszahlen und nutzen das verkehrssichere Fahrzeug unrepariert weiter.
Teilreparatur Sie stellen lediglich die Verkehrssicherheit wieder her, der optische Restschaden bleibt unrepariert.
Eigenreparatur Sie reparieren das Fahrzeug selbst oder günstiger (z. B. unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile).
Flexibilität Sie erhalten zunächst die Entschädigung und entscheiden später, ob und wie repariert wird.

Die fiktive Abrechnung ermöglicht eine flexible Schadenregulierung, ohne dass der Versicherung eine Reparaturrechnung vorgelegt werden muss.

2. Fiktive Abrechnung – Dispositionsfreiheit

Das Recht zur fiktiven Abrechnung lässt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ableiten. Das Gesetz bietet dem Geschädigten zwei Abrechnungsmethoden:

Abrechnung Beschreibung
konkrete Abrechnung Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands / tatsächliche Reparatur (§ 249 Abs. 1 BGB).
Fiktive Abrechnung Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags / Abrechnung auf Gutachtenbasis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Aktuelle Rechtsprechung des BGH (2026):

In einer aktuellen Entscheidung, hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass Geschädigte grundsätzlich frei zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung wählen können. (Vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2026 VI ZR 405/24).

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung unter anderem bestätigt:

Grundsatz Kernaussage des BGH
Wahlrecht Der Geschädigte kann frei wählen, ob er konkret oder fiktiv abrechnet.
Zahlungsanspruch Auszuzahlen ist der objektiv zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag.
Irrelevanz tatsächlicher Kosten Die tatsächlichen Wiederherstellungsaufwendungen spielen bei der fiktiven Abrechnung keine Rolle.
Keine Offenlegungspflicht Der tatsächliche Reparaturaufwand muss der Versicherung nicht offengelegt werden.
Dispositionsfreiheit Der ausgezahlte Geldbetrag darf völlig frei verwendet werden.
Keine Reparaturpflicht Der Schadensersatz muss nicht zwingend für die Instandsetzung des Fahrzeugs genutzt werden.

Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, bedeutet dies für Sie, dass Sie den Geldbetrag grundsätzlich verwenden dürfen, wie Sie möchten. Sie können Ihr Fahrzeug damit ganz oder teilweise oder auch gar nicht reparieren. Sollten Sie Ihr Fahrzeug reparieren, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die tatsächlichen Reparaturkosten gegenüber der Versicherung offenzulegen.

3. Fiktive Abrechnung – Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand

Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, liegt Ihnen regelmäßig keine Reparaturrechnung als Nachweis über die Schadenhöhe vor. Die Schadenbezifferung erfolgt bei der fiktiven Abrechnung auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages.

Das Gutachten enthält vier besonders wichtige Kennzahlen, die für die fiktive Abrechnung von großer Bedeutung sind:

Kennzahl Bedeutung & Ermittlung
Wiederbeschaffungswert Der Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall. Wird unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Ausstattung und der aktuellen Preislage auf dem Gebrauchtwagenmarkt ermittelt.
Restwert Der Wert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall. Der Sachverständige holt hierfür konkrete, verbindliche und zeitlich befristete Kaufangebote ein, die im Gutachten hinterlegt werden und von Ihnen angenommen werden können.
Wiederbeschaffungsaufwand Der Betrag, der Ihnen bei einem Totalschaden als Sachschaden erstattet wird. Er errechnet sich ganz einfach: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Reparaturkosten Die kalkulierten Kosten (Ersatzteile, Arbeitszeit, Stundenverrechnungssätze), um den Schaden vollständig zu beseitigen. Werden vom Sachverständigen anhand von Marktkenntnis und Kalkulationsprogrammen ermittelt.

Diese Kennzahlen sind insbesondere von Bedeutung, um zu bestimmen, ob Sie den Schaden auf Reparaturkostenbasis oder auf Totalschadenbasis abrechnen können.

Weiterhin ist der Wiederbeschaffungsaufwand der Betrag, der bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis ausgezahlt wird.

4. Fiktive Abrechnung des Reparaturfalls

Wenn die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, dann liegt ein sogenannter Reparaturfall vor und die Versicherung muss grundsätzlich die Reparaturkosten erstatten.

Sind Sie eine Privatperson und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt, gilt für Sie der Brutto-Vergleich. Ob sich eine Reparatur noch rechnet, ermittelt sich aus dem direkten Vergleich der Brutto-Reparaturkosten mit dem Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand.

Der Geschädigte kann sich dann entscheiden, ob er konkret abrechnet und eine Reparaturrechnung vorlegt. In diesem Fall erstattet die Versicherung die tatsächlichen Reparaturkosten. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten wird auch die Mehrwertsteuer erstattet, soweit diese tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

Der Geschädigte kann aber auch die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählen. In diesem Fall erhält er grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten, wie sie im Gutachten ausgewiesen sind, erstattet. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte den Entschädigungsbetrag für eine Teilreparatur verwendet, und die Kosten dafür unter den Netto-Reparaturkosten des Sachverständigengutachtens bleiben.

Achtung bei besonders günstigen Reparaturen: Wenn Sie das Auto vollständig und fachgerecht reparieren lassen und die Rechnung am Ende günstiger ausfällt als die Kalkulation im Gutachten, greift die fiktive Abrechnung nicht mehr. Ihnen stehen dann nur die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu, nicht aber die höheren Netto-Kosten aus dem Gutachten (Vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13)..

5. Fiktive Abrechnung – Kürzungen der Reparaturkosten

Bei der fiktiven Abrechnung kann es häufig dazu kommen, dass Versicherungen behaupten, einzelne Kostenpositionen seien nicht zu erstatten. In der Praxis sind insbesondere folgende Kürzungen häufig zu beobachten:

Häufige Kürzung Kurze Erläuterung
Preisaufschläge auf Teile (UPE-Aufschläge) Versicherungen behaupten häufig, Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers seien nicht erstattungsfähig.
Verbringungskosten Versicherungen behaupten häufig, Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen zur Lackiererei seien nur zu erstatten, wenn diese tatsächlich anfallen.
Lackierkosten Versicherungen behaupten häufig, bestimmte Lackierarbeiten seien doppelt berechnet worden (z. B. Erstellung eines Farbmusterblechs); eine Beilackierung sei nicht erforderlich; oder Ersatzteile würden bereits vorlackiert vom Hersteller geliefert.
Verweisung auf Alternativwerkstatt Versicherungen behaupten häufig, eine gleichwertige Reparatur sei in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in der Nähe günstiger möglich.
Kleinteilepauschale Versicherungen behaupten häufig, Kleinteile seien doppelt berechnet worden oder die Kleinteilepauschale von 2 % sei unangemessen, da die Ersatzteilpreise einen großen Anteil an den gesamten Reparaturkosten ausmachen.
Technische Kürzungen Versicherungen führen häufig aus, bestimmte Arbeiten seien schadenbedingt nicht erforderlich; es sei keine Beschädigung auf den Bildern zu erkennen; Arbeitswerte seien zu hoch angesetzt; oder bestimmte Maßnahmen seien nicht notwendig (z. B. Auslesen des Fehlerspeichers).

Gerade bei der fiktiven Abrechnung kürzen Versicherungen regelmäßig einzelne Positionen des Gutachtens. In meiner Praxis erlebe ich häufig Kürzungen bei Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen oder Stundenverrechnungssätzen. In der Regel sind zumindest einige Kürzungen unberechtigt. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich daher oft bereits bei vermeintlich kleinen Schäden.

Sie haben bereits ein Kürzungsschreiben erhalten? Gerne prüfe ich, ob die Kürzungen berechtigt sind. Erste Fragen lassen sich häufig schon in einem kostenlosten Erstgespräch beantworten.

6. Fiktive Abrechnung – Totalschaden

Wenn die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegen, handelt es sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden muss die Versicherung grundsätzlich nicht die Reparaturkosten erstatten. Stattdessen erhält der Geschädigte regelmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die Reparaturkosten ersetzt verlangt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, oder wenn die Voraussetzungen der sogenannten 130%-Rechtsprechung erfüllt sind.

Wann trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens die Reparaturkosten verlangt werden können, welche Bedeutung die 130%-Regel hat und worauf beim Restwert zu achten ist, erfahren Sie in meinem ausführlichen Beitrag zum Totalschaden – Wiederbeschaffungswert, Restwert und 130% Regel erklärt .

7. Fazit

Die fiktive Abrechnung ermöglicht es Unfallgeschädigten, ihren Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages regulieren zu lassen, ohne eine Reparaturrechnung vorlegen zu müssen.

Im Reparaturfall können grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten verlangt werden. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich.

Die fiktive Abrechnung bietet dem Geschädigten ein hohes Maß an Flexibilität. Sie entscheiden selbst, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder den ausgezahlten Betrag anderweitig verwenden. Diese sogenannte Dispositionsfreiheit ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes anerkannt.

In der Praxis versuchen Haftpflichtversicherungen jedoch häufig, einzelne Positionen des Gutachtens zu kürzen oder auf günstigere Reparaturmöglichkeiten zu verweisen. Ob solche Einwendungen berechtigt sind, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall eine fiktive Abrechnung in Betracht ziehen, empfiehlt es sich daher, die Regulierung frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen. So können unberechtigte Kürzungen erkannt und Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung vollständig geltend gemacht werden.

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er vertritt Geschädigte bundesweit bei Verkehrsunfällen und setzt Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und Wertminderung durch.

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