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§ 34 StVO: Die 7 wichtigsten Pflichten nach dem Unfall [+Tipps]

Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 13.06.2026

iStock.com/Daisy-Daisy; Agenturfoto. Mit Model gestellt.

Nach einem Verkehrsunfall werden häufig bereits in den ersten Minuten entscheidende Fehler gemacht. Wer die Unfallstelle verlässt, keine Beweise sichert oder wichtige Daten nicht dokumentiert, riskiert später Probleme bei der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche oder im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Verfolgung.

Checkliste: Sofortmaßnahmen

Diese kompakte Übersicht hilft Ihnen, in einer Stresssituation am Unfallort schnell und richtig zu handeln.

Phase Maßnahme & Beschreibung
I. Sichern & Helfen
- Absichern: Warnblinker + Warnweste + Warndreieck verwenden.
- Erste Hilfe: Verletzte versorgen (gesetzliche Pflicht).
- Fahrzeuge: Bei Bagatellschaden beiseite fahren, sonst nur absichern.
II. Notruf & Polizei
- Polizei: Bei unverschuldetem Unfall sinnvoll.
- Rettung: Bei schweren Verletzungen.
III. Beweise sichern
- Fotos: Insbesondere Endstellung der Fahrzeuge und Kennzeichen.
- Schuldfrage: Kein Schuldanerkenntnis abgeben.
- Unfallbericht: Europäischen Unfallbericht ausfüllen.
IV. Daten austauschen
- Unfallgegner: Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung notieren.
- Zeugen: Namen, Anschrift und Telefonnummern notieren.
- Wartepflicht: Unfallort erst verlassen, wenn Personalien ausgetauscht sind (gesetzliche Pflicht).

Tipp: Drucken Sie diese Checkliste aus und legen Sie sie ins Handschuhfach, oder speichern Sie sie als Lesezeichen auf Ihrem Smartphone.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie im Detail, welche gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall bestehen und welche Maßnahmen zur Beweissicherung sinnvoll sind.

Sie haben die Unfallsituation bereits überstanden und benötigen eine Übersicht zum Ablauf der Regulierung? Lesen Sie meinen umfassenden Guide: Ablauf mit der Versicherung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was müssen Sie nach einem Verkehrsunfall tun? (§ 34 StVO erklärt)
  2. Polizei nach Verkehrsunfall rufen
  3. Europäischer Unfallbericht
  4. Welche Fotos sollten Sie nach einem Verkehrsunfall machen?
  5. Fazit

1. Was müssen Sie nach einem Verkehrsunfall tun? (§ 34 StVO erklärt)

Wie sich Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall zu verhalten haben, regelt § 34 StVO. Dieser sieht insbesondere die folgenden Verhaltensregeln vor:

Gliederung Pflicht
a) Anhalten
b) Absicherung des Verkehrs
c) Vergewisserung über die Unfallfolgen
d) Verletzten helfen (323c StGB)
e) Anwesenheits- und Vorstellungspflichten erfüllen (§ 142 StGB)
f) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden
g) Bei geringfügigem Schäden unverzüglich beiseite fahren

Die letzten drei Punkte stehen teilweise in Widerspruch zueinander und stellen Unfallbeteiligte regelmäßig vor die Frage, wie diese drei gesetzlichen Anweisungen miteinander in Einklang zu bringen sind. Es stellt sich nämlich die Frage, ob man beiseite fahren soll, weil der Schaden geringfügig ist, oder ob man damit Unfallspuren beseitigt. Weiterhin stellt sich die Frage, wie weit man beiseite fahren darf, ohne sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.

Verschärft wird diese Thematik dadurch, dass sowohl das Nicht-Beiseite-Fahren als auch die Beseitigung von Unfallspuren eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO darstellen.

a) Wann müssen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall beiseite fahren?

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sind Unfallbeteiligte verpflichtet, unverzüglich beiseite zu fahren, wenn lediglich ein geringfügiger Schaden entstanden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass unnötige Verkehrsbehinderungen und weitere Gefahren für den Straßenverkehr vermieden werden sollen.

In der Praxis sich dann jedoch die Frage, wann ein Schaden tatsächlich als „geringfügig“ anzusehen ist. Eine gesetzliche Definition existiert nicht. Während kleinere Lackkratzer oder leichte Blechschäden regelmäßig darunterfallen dürften, ist bei größeren Beschädigungen, unklarer Schadenshöhe oder möglichen Personenschäden besondere Vorsicht geboten.

Gleichzeitig verpflichtet § 34 Abs. 3 StVO Unfallbeteiligte dazu, Unfallspuren nicht zu beseitigen. Wer dagegen verstößt, riskiert, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Daraus ergibt sich ein offensichtlicher Konflikt: Einerseits soll die Unfallstelle bei geringfügigen Schäden geräumt werden, andererseits dürfen wichtige Beweisspuren nicht verloren gehen.

Für Sie bedeutet das: Wenn die Situation es gefahrlos erlaubt, sollten aussagekräftige Fotos von der Unfallstelle angefertigt werden, bevor man zur Seite fährt. Weiterhin sollte man nur dann zur Seite fahren, wenn offensichtlich ein geringfügiger Schaden vorliegt.

b) Wie weit dürfen Sie beiseite fahren?

Viele Verkehrsteilnehmer befürchten, dass bereits das Beiseitefahren als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) gewertet werden könnte. Diese Sorge ist nicht völlig unbegründet.

Grundsätzlich ist das bloße Beiseitefahren nicht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu werten. Die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und Ihrer Beteiligung am Unfall muss jedoch weiterhin möglich sein.

Wer dagegen den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder ohne auf die Polizei beziehungsweise den Geschädigten zu warten, riskiert ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Das Landgericht Arnsberg hat beispielsweise entschieden, dass jedenfalls ein Entfernen vom Unfallort vorliegt, wenn man sich ca. 400-500 Meter von der Unfallstelle entfernt und sich außerhalb von Ruf- und Hörweite begibt (Vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 11.09.2014 - 6 Qs 81/14).

In der Praxis kommt es vor, dass Unfallbeteiligte nach einem vermeintlich geringfügigen Blechschaden ihre Fahrzeuge an den Fahrbahnrand fahren und anschließend mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert werden.

Häufig liegt dies daran, dass andere Beteiligte oder Zeugen die Situation missverstehen oder die Fahrzeuge zu weit von der eigentlichen Unfallstelle entfernt wurden. Es kommt vor, dass deshalb zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, obwohl sich der Betroffene lediglich verkehrsgerecht verhalten wollte.

Empfehlung für Sie: Im Zweifel die Unfallstelle unverändert lassen und absichern.

2. Polizei nach Verkehrsunfall rufen

Nach einem Verkehrsunfall besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, die Polizei zu verständigen. Die Beteiligten können die Personalien austauschen und die Schadensregulierung anschließend über die jeweiligen Versicherungen abwickeln.

Dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere bei:

  • Personenschäden
  • Streitigem Unfallhergang
  • Verdacht auf Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Alle Unfallbeteiligten sind gesetzlich verpflichtet, der Polizei ihre korrekten Personalien zu nennen (§ 111 OWiG).

Außerdem sorgt die polizeiliche Unfallaufnahme für verlässliche Beweise: Ein offizielles Unfallprotokoll ist später oft entscheidend – egal, ob Sie Ihren eigenen Schaden bezahlt bekommen möchten oder sich gegen unberechtigte Forderungen der Gegenseite wehren müssen.

Allerdings nimmt die Polizei nicht jeden Verkehrsunfall auf. Insbesondere bei reinen Blechschäden ohne Personenschaden wird häufig auf eine förmliche Unfallaufnahme verzichtet. Ein Anspruch auf eine umfassende Unfallaufnahme besteht in solchen Fällen nicht.

Wenn Sie sich entscheiden bei der polizeilichen Unfallaufnahme Angaben zum Unfallhergang zu machen, sollten die Angaben der Wahrheit entsprechen. Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass der Unfallhergang zutreffend aufgenommen wird.

Auch bei einer polizeilichen Unfallaufnahme sind Sie nicht verpflichtet sich selbst zu belasten. Wenn Sie befürchten, Ihnen könnte eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden, kann es ratsam sein, lediglich die Personalien mitzuteilen und zu erklären, dass man am Unfall beteiligt ist aber zum Unfallhergang und dem "Wie" der Beteiligung zu schweigen.

Die polizeilichen Feststellungen können später von Versicherungen, Rechtsanwälten und Gerichten herangezogen werden, um den Unfallhergang und die Haftungsfrage zu beurteilen. Aus diesem Grund ist das Hinzuziehen der Polizei bei unverschuldeten Verkehrsunfällen in der Regel sinnvoll.

3. Europäischer Unfallbericht

Sollte eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich oder nicht erwünscht sein, ist es anzuraten, einen Unfallbericht zu fertigen.

Die Versicherungswirtschaft hat dafür den Europäischen Unfallbericht entworfen, der sich für eine entsprechende Unfalldokumentation anbietet.

Aber auch bei Verwendung des Europäischen Unfallberichtes können schnell Unklarheiten entstehen oder Fehler passieren. Erfahren Sie in dem Beitrag Europäischer Unfallbericht mehr.

4. Welche Fotos sollten Sie nach einem Verkehrsunfall machen?

Um Ihren Schaden erstattet zu bekommen, ist es wichtig, dass Sie Beweise für ein Verschulden des Unfallgegners sichern.

Daher sollten Sie die Unfallbeteiligten und den Unfallhergang so detailliert wie möglich festhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Polizei den Unfall aufnimmt.

Ohne ausreichende Beweise kann es sein, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Erstattung des Schadens ablehnt oder kürzt.

Sie sollten insbesondere Fotos von der Endstellung der Fahrzeuge und von den Kennzeichen der Unfallbeteiligten fertigen.

a) Fotos vom Kennzeichen

Die Fotos vom Kennzeichen des Unfallgegners sind wichtig, da sich in der Regel anhand des Kennzeichens die Versicherung ermitteln lässt. Aus diesem Grund sollten unbedingt gut lesbare Fotos von den Kennzeichen aller Unfallbeteiligten gefertigt werden.

Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie anhand des Kennzeichens des Unfallgegners die Versicherung ermitteln können, lesen Sie meinen Beitrag: Versicherung vom Unfallgegner herausfinden - Zentralruf und Grüne Karte erklärt.

b) Fotos von der Unfallsituation

In meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich regelmäßig, dass Unfallbeteiligte ausschließlich die Schäden an ihrem Fahrzeug fotografieren. Für die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind jedoch häufig die Fahrzeugpositionen und die Unfallsituation deutlich wichtiger.

Die Dokumentation der Schäden am eigenen Fahrzeug sollte regelmäßig nicht die oberste Priorität haben. Zum einen sind die Unfallschäden das, was vom Unfall in der Regel am längsten erhalten bleibt, und zum anderen können die Schäden in der Regel später von Sachverständigen dokumentiert werden.

Für die Durchsetzung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall sind Fotos von den Schäden am eigenen Fahrzeug in der Regel nicht ausreichend. Solche Bilder beweisen oftmals nicht in ausreichendem Maße eine Beteiligung und ein Verschulden des Unfallgegners.

Wichtiger als die Dokumentation der Fahrzeugschäden ist es, die Unfallsituation, also die Stellung der Fahrzeuge zueinander und im Verhältnis zur Fahrbahnmarkierung, Verkehrsschildern und Ampeln darzustellen. Dies kann für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von entscheidender Bedeutung sein.

Haben Sie schon die gesamte Unfalldokumentation erstellt und den Schaden bei der Versicherung gemeldet? Lesen Sie in meinem Beitrag: Fiktive Abrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis erklärt, wie Sie sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen können.

5. Fazit

Nach einem Verkehrsunfall kommt es nicht nur darauf an, die gesetzlichen Pflichten nach § 34 StVO einzuhalten. Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Beweissicherung.

Wer die Unfallstelle dokumentiert, Personalien und Zeugen festhält sowie wichtige Unterlagen sichert, verbessert seine Position bei der späteren Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen erheblich.

Viele Probleme bei der Verkehrsunfallregulierung entstehen durch fehlende Nachweise. Können Unfallhergang, Beteiligte oder Verschuldensanteile später nicht ausreichend bewiesen werden, drohen Kürzungen oder sogar die vollständige Ablehnung von Ansprüchen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Wenn Sie bei einen Verkehrsunfall geschädigt wurden und Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, berate ich Sie gerne. Als Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsunfallrecht unterstütze ich Sie bei der Unfallregulierung und mache Ihre Ansprüche bei der Versicherung geltend.

Häufige Fragen zu § 34 StVO und zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall

§ 34 StVO regelt die Pflichten von Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall. Dazu gehören insbesondere das Anhalten, die Absicherung der Unfallstelle, die Vergewisserung über die Unfallfolgen, die Hilfeleistung für Verletzte sowie die Ermöglichung von Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall.

Bei einem geringfügigen Schaden sind Unfallbeteiligte grundsätzlich verpflichtet, die Fahrbahn unverzüglich zu räumen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Vor dem Beiseitefahren sollten jedoch (soweit sicher möglich) aussagekräftige Fotos von der Unfallstelle gefertigt werden, damit wichtige Beweise nicht verloren gehen. Wenn Sie unsicher sind, ob der Schaden geringfügig ist, sollten Sie nicht beiseite fahren und die Unfallstelle lediglich absichern, denn das Beseitigen von Unfallspuren ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 34 Abs. 3 StVO).

Der Unfallort darf grundsätzlich erst verlassen werden, nachdem die erforderlichen Feststellungen zu den beteiligten Personen, Fahrzeugen und der Unfallbeteiligung ermöglicht wurden. Wer sich vorher entfernt, riskiert den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB; § 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO).

Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden (§ 34 Abs. 3 StVO). Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Deshalb sollten vor einer Veränderung der Unfallstelle möglichst aussagekräftige Fotos angefertigt werden. Bei geringfügigen Schäden kann dennoch die Pflicht bestehen, die Fahrbahn unverzüglich zu räumen.

Ja. Unfallbeteiligte sind verpflichtet, Verletzten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten. Wer erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann sich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar machen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO).

Fahrerflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Das bloße Beiseitefahren an den Fahrbahnrand stellt regelmäßig keine Fahrerflucht dar. Sie sollten jedoch in unmittelbarer Nähe des Unfallortes sowie in Hör- und Rufweite bleiben.

Nein. Eine allgemeine Pflicht zur Verständigung der Polizei besteht nicht. Sinnvoll ist dies jedoch insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall.

Notieren Sie mindestens Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners. Sofern Zeugen vorhanden sind, sollten auch deren Namen und Kontaktdaten festgehalten werden.

Besonders wichtig sind Fotos von der Endstellung der Fahrzeuge, den Kennzeichen sowie der gesamten Unfallsituation. Bilder der Fahrzeugpositionen, Fahrbahnmarkierungen, Verkehrszeichen und Ampeln sind häufig wertvoller als reine Schadensfotos.

Nein. Direkt nach einem Verkehrsunfall sollte kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Die Haftungsfrage lässt sich häufig erst nach Auswertung aller Beweise, Zeugenaussagen und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens zuverlässig beurteilen.

Ja. Wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt, hilft der Europäische Unfallbericht dabei, die wesentlichen Informationen zum Unfallhergang und zu den Beteiligten strukturiert festzuhalten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Machen Sie sich vorab mit dem Formular vertraut, damit Sie es im Ernstfall richtig und vollständig ausfüllen können.

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er vertritt Geschädigte bundesweit bei Verkehrsunfällen und setzt Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und Wertminderung durch.

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