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Versicherung vom Unfallgegner herausfinden (per Kennzeichen)

Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 16.06.2026

Alles vorhanden, um die Versicherung zu ermitteln?

Frage 1 von 4

Ist der Unfallort bekannt?

Frage 2 von 4

Ist das Unfalldatum bekannt?

Frage 3 von 4

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Sie wollen die Versicherung selbst ermitteln?
Deutsches Kennzeichen → in der Regel Zentralruf der Autoversicherer
Ausländisches Kennzeichen → in der Regel Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Unversichertes Fahrzeug → in der Regel Unfallgegner oder Verkehrsopferhilfe

Lesen Sie auch den nachfolgenden Artikel für einen umfassenden Überblick, wie die Versicherung anhand des Kennzeichens ermittelt werden kann.

Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information, stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

iStock.com/Sandwish; Agenturfoto. Mit Model gestellt.

Versicherung herausfinden – Kurz erklärt:

Haben Sie Kennzeichen und Unfalldatum?

Kennzeichen Zuständige Stelle
Deutsches Kennzeichen: Zentralruf der Autoversicherer
Auslands-Kennzeichen: Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Unversichertes Fahrzeug: Unfallgegner oder Verkehrsopferhilfe

Die zuständige Stelle lässt sich häufig innerhalb weniger Minuten ermitteln.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • Wie Sie die Versicherung über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln.
  • Wie Sie bei ausländischen Fahrzeugen vorgehen.
  • Welche Optionen Sie haben, wenn kein Versicherungsschutz besteht.

Wenn Sie die zuständige Stelle schon kennen und sich einen Überblick über den Ablauf der Regulierung durch die Versicherung verschaffen wollen, lesen Sie meinen umfassenden Leitfaden: Autounfall – Der Ablauf mit der Versicherung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Versicherung über das Kennzeichen herausfinden – Zentralruf erklärt
  2. Versicherung herausfinden bei Unfall mit ausländischem Fahrzeug
  3. Unfallgegner hat keine Versicherung
  4. Fazit

1. Versicherung über das Kennzeichen herausfinden

Die Praxis zeigt: Nicht immer kennt der Verursacher eines Autounfalls die Versicherung seines Fahrzeugs. Manchmal liegt es daran, dass es nicht das Fahrzeug des Fahrers ist oder die Versicherungsunterlagen zu Hause liegen.

Teilweise wird aufgrund der Aufregung vergessen, Versicherungsdetails auszutauschen. Im Nachhinein kommt dann schnell die Sorge auf, ob der Schaden erstattet wird und bei welcher Versicherung der Schaden gemeldet werden kann.

Wenn Sie das Kennzeichen und das Unfalldatum kennen, und das Fahrzeug des Unfallgegners ein deutsches Kennzeichen hat, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer die Versicherung des Unfallgegners ermitteln.

Dies geht sowohl telefonisch als auch über das Online-Formular: Zentralruf der Autoversicherer.

Wenn Sie das Online-Formular des Zentralrufs der Autoversicherer verwenden, können Sie die Versicherung des Unfallgegners häufig innerhalb weniger Minuten ermitteln.

Wenn Sie erfahren wollen, welche Nachweise Sie unmittelbar nach einem Verkehrsunfall festhalten sollten, lesen Sie gerne meinen Beitrag Unfall – Wie verhalten? Wichtige Sofortmaßnahmen und § 34 StVO erklärt.

2. Versicherung herausfinden bei ausländischem Fahrzeug

Wenn ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen den Unfall verursacht hat, kommt häufig die Frage auf, wie man die Versicherung herausfinden kann.

Die Versicherung des Unfallgegners mit einem ausländischen Kennzeichen finden Sie über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. heraus.

Wenn Sie dort den Schaden melden, erhalten Sie sowohl die zuständige Versicherung als auch einen deutschen Regulierungsbeauftragten, der die weitere Schadenabwicklung übernimmt.

Die Schadenmeldung beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. können Sie entweder telefonisch oder über das Online-Formular: Deutsches Büro Grüne Karte vornehmen.

Für die Schadenmeldung sind Unfalldatum, Unfallort und Kennzeichen in der Regel ausreichend. Allerdings ist es zu empfehlen, weitere Beteiligungs- und Haftungsnachweise ebenfalls zu übermitteln, soweit diese vorliegen.

a) Ausländisches Fahrzeug – Wer haftet?

Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen entsteht bei vielen Geschädigten zunächst Unsicherheit. Man fragt sich: War das Fahrzeug überhaupt versichert? Was ist, wenn die ausländische Versicherung nicht bezahlt? Wie ist jetzt der korrekte Ablauf?

Die gute Nachricht ist: Es ist häufig weniger kompliziert als man im ersten Moment befürchtet.

Sie sollten sich zunächst klar machen, wer potenziell für den Unfall haftet. In dieser Fallkonstellation kommen insbesondere in Betracht:

  • Der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs.
  • Die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.

Da das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. seinen Sitz in Berlin hat, steht Ihnen also eine juristische Person in Deutschland als Haftungsträger zur Verfügung. Das bedeutet für Sie, dass Sie in der Regel nicht in fremder Sprache über einen Verkehrsunfall streiten müssen und dass Sie im Falle von Streitigkeiten in Deutschland klagen und vollstrecken können.

b) Deutsches Büro Grüne Karte – Ablauf

Wenn Sie den Schaden beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. melden, wird Ihnen die ausländische Versicherung des Unfallgegners und ein in Deutschland ansässiger Regulierungsbeauftragter benannt (§ 10 Abs. 4 AuslPflVG).

Grob dargestellt läuft die Schadenregulierung wie folgt ab:

  • Schadenmeldung an das Deutsche Büro Grüne Karte.
  • Benennung eines deutschen Regulierungsbeauftragten.
  • Schadenabwicklung über den deutschen Regulierungsbeauftragten.
  • Im Falle von Streitigkeiten Klage gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

c) Deutsches Büro Grüne Karte – Funktion

Der Sinn des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. ist es unter anderem, die Schadenabwicklung bei Beteiligung von Fahrzeugen aus dem Ausland zu erleichtern.

Vor Einführung des Grüne-Karte-Systems hätte man, bevor man mit seinem Fahrzeug in ein anderes Land fährt, eine Versicherung abschließen müssen, die den Standards des anderen Landes entspricht (eine sogenannte Grenzversicherung). Dies hätte den Waren- und Personenverkehr erheblich eingeschränkt.

Daher wurden zwischen zahlreichen Staaten bilaterale Abkommen geschlossen, die es ermöglichen, auch ohne Grenzversicherung in die Abkommensstaaten zu fahren. Damit der Mindest-Versicherungsschutz in den jeweiligen Ländern gewahrt bleibt, wurden Grüne-Karte-Büros gegründet, die einen Versicherungsschutz gewährleisten, der den Mindeststandards des jeweiligen Landes entspricht.

Alle Mitgliedstaaten des Grüne Karte Systems sind auf der Webseite des Council of Bureaux aufgeführt (Council of Bureaux).

In Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. der richtige Ansprechpartner.

Wenn ein Fahrzeug aus einem Staat des Grüne-Karte-Systems in Deutschland einen Unfall hat, dann haftet das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. wie eine Grenzversicherung entsprechend der deutschen Mindest-Versicherungsstandards (§ 10 Abs. 2, § 5 Abs. 1 AuslPflVG).

d) Deutsches Büro Grüne Karte – Haftung

Damit das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. haftet, muss zunächst die Beteiligung und das Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen sein.

Solche Nachweise können beispielsweise Bilder vom Unfallort oder auch ein europäischer Unfallbericht sein. Wenn Sie erfahren möchten, welche Fehler beim Ausfüllen des europäischen Unfallberichts vermieden werden sollten, lesen Sie meinen Artikel: Europäischer Unfallbericht.

Weiterhin muss die Haftung des Deutschen Büros Grüne Karte aus einer gesetzlichen Regelung folgen. Bei den Haftungsregel ist zu unterscheiden, ober der Unfallgegner aus einem sogenannten Kennzeichelang kommt oder nicht.

(aa) Unfallgegner kommt aus Kennzeichenland

Kommt das Fahrzeug des Unfallgegners aus einem Land, das den Abschnitt III der Geschäftsordnung des Council of Bureaux unterzeichnet hat, so handelt es sich um ein sogenanntes Kennzeichenland.

In diesem Fall ist es ausreichend, dass das Fahrzeug des Unfallgegners ein Kennzeichen aus einem der Kennzeichenländer hat. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. haftet in diesem Fall unabhängig davon, ob im Ausland tatsächlich Versicherungsschutz besteht (§ 10 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AuslPflVG).

(bb) Unfallgegner kommt aus Nicht-Kennzeichenland

Kommt das Fahrzeug aus einem Land, das zwar Mitglied des Grüne-Karte-Systems ist, aber kein Kennzeichenland ist, dann haftet das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nur, wenn eine Grüne Karte mit Gültigkeit für Deutschland vorliegt (§ 10 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 AuslPflVG).

Welche Länder Teil des Grüne-Karte-Systems sind und ob es sich bei ihnen um Kennzeichenländer oder Nicht-Kennzeichenländer handelt, können Sie auf der Webseite des Council of Bureaux einsehen: Council of Bureaux.

3. Unfallgegner hat keine Versicherung

Es ist strafbar, ein Fahrzeug ohne Kfz-Haftpflichtversicherung zu gebrauchen oder den Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs zu gestatten (§ 6 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 30 PflVG). Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ein Verkehrsunfall durch ein unversichertes Fahrzeug verursacht wird.

Bei einem Unfall mit einem unversicherten Fahrzeug sollte zunächst geprüft werden, ob trotz Beendigung des Versicherungsvertrags noch eine Nachhaftung der Versicherung besteht.

Wenn der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag beendet wurde, muss die Versicherung dies der Zulassungsbehörde mitteilen. Die Nachhaftung der Versicherung besteht noch für einen Monat nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Mitteilung der Beendigung an die Zulassungsbehörde (§ 117 Abs. 2 VVG). Maßgeblich dafür, ob diese Nachhaftung eingreift, ist, ob das Schadensereignis (also der Unfall) innerhalb der Nachhaftungsfrist eingetreten ist.

Wenn keine Nachhaftung mehr besteht, dann können die Ansprüche unmittelbar beim Fahrer oder dem Halter des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Wenn auch dies nicht möglich ist, kann unter den Voraussetzungen des § 12 PflVG ein Anspruch bei der Verkehrsopferhilfe angemeldet werden.

4. Fazit

Die Versicherung des Unfallgegners lässt sich nach einem Verkehrsunfall häufig bereits anhand des Kennzeichens und des Unfalldatums ermitteln. Bei Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen ist hierfür regelmäßig der Zentralruf der Autoversicherer zuständig.

Handelt es sich um ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, können Geschädigte die Versicherung und den zuständigen Regulierungsbeauftragten in der Regel über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ermitteln.

Selbst wenn kein Versicherungsschutz besteht, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie auf Ihrem Schaden sitzen bleiben. Je nach Einzelfall kommen Ansprüche gegen Fahrer, Halter, eine nachhaftende Versicherung oder die Verkehrsopferhilfe in Betracht.

Wenn Sie die Versicherung des Unfallgegners ermittelt haben, sollten Sie nicht vergessen, den Unfall auch Ihrer eigenen Versicherung zu melden. Dies ist häufig auch dann ratsam, wenn Sie sich sicher sind, dass der Unfallgegner das alleinige Verschulden trifft. Erfahren Sie mehr über die negativen Folgen, die eine verspätete Schadensmeldung haben kann, in meinem Beitrag: Unfall der Versicherung melden? – Schadenmeldungspflicht erklärt.

Häufige Fragen zur Ermittlung der gegnerischen Versicherung per Kennzeichen

Wenn Sie das Kennzeichen des Unfallgegners und das Unfalldatum kennen, können Sie die zuständige Versicherung häufig innerhalb weniger Minuten ermitteln. Bei Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen ist hierfür der Zentralruf der Autoversicherer zuständig. Zentralruf der Autoversicherer

In der Regel reichen das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners und das genaue Unfalldatum aus. Weitere Informationen wie Unfallort, Fotos oder ein Unfallbericht können hilfreich sein, sind für die reine Versicherungsermittlung aber in der Regel nicht erforderlich.

Bei Nutzung des Online-Formulars kann die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung häufig bereits innerhalb weniger Minuten ermittelt werden. In Einzelfällen kann die Bearbeitung jedoch länger dauern.

Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in der Regel der richtige Ansprechpartner. Dort können Sie die zuständige ausländische Versicherung sowie einen deutschen Regulierungsbeauftragten ermitteln lassen.

Für die Schadenmeldung genügen häufig bereits das Kennzeichen des Unfallgegners, das Unfalldatum und der Unfallort. Soweit vorhanden, sollten zusätzlich Fotos, Zeugendaten oder ein Unfallbericht übermittelt werden.

Zunächst sollte geprüft werden, ob noch eine gesetzliche Nachhaftung einer früheren Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, können Ansprüche gegen Fahrer oder Halter des Fahrzeugs bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem ein Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in Betracht.

Ja. Sobald die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt ist, können Sie Ihren Schaden grundsätzlich direkt dort anmelden und die Regulierung einleiten.

Grundsätzlich ja. Versicherungsverträge enthalten regelmäßig Obliegenheiten zur unverzüglichen Schadenmeldung. Dies gilt auch dann, wenn Sie davon ausgehen, dass der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat. Bei einer nicht rechtzeitigen Schadensmeldung kann Ihre Versicherung die Leistung kürzen oder schlimmstenfalls sogar ganz ablehnen.

Ja. Wenn Ihnen das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist und Sie das Unfalldatum kennen, lässt sich die zuständige Versicherung häufig auch nachträglich über den Zentralruf der Autoversicherer oder das Deutsche Büro Grüne Karte ermitteln.

Nach der Meldung beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. wird regelmäßig ein deutscher Regulierungsbeauftragter benannt. Über diesen erfolgt die weitere Schadenabwicklung, sodass Geschädigte häufig nicht direkt mit einer ausländischen Versicherung kommunizieren müssen.

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er vertritt Geschädigte bundesweit bei Verkehrsunfällen und setzt Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und Wertminderung durch.

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