Gutachten oder Kostenvoranschlag? Bagatellschaden erklärt
iStock.com/AndreyPopov; Agenturfoto. Mit Model gestellt.
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich vielen Geschädigten die Frage, ob sie ein Gutachten oder lediglich einen Kostenvoranschlag in Auftrag geben sollten. Die Antwort ist wichtig, weil die gegnerische Versicherung die Kosten eines Sachverständigengutachtens bei einem Bagatellschaden unter Umständen nicht erstatten muss.
Kurz gesagt: Liegt kein erkennbarer Bagatellschaden vor, dürfen Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Bei kleineren Schäden kann jedoch das Risiko bestehen, dass die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nicht übernimmt.
In der Regel sind die Kosten für ein Gutachten von der Versicherung zu erstatten, wenn:
| Nr. | Voraussetzung |
|---|---|
| 1 | Den Unfallgegner trifft das Verschulden. |
| 2 | Es besteht Versicherungsschutz. (Hier erfahren Sie, wie Sie die Versicherung vom Unfallgegner herausfinden). |
| 3 | Es handelt sich nicht um einen für einen Laien erkennbar geringen Schaden (Bagatellschaden). |
| 4 | Die Kosten für das Gutachten sind nicht erkennbar überhöht. |
Wenn Sie sich noch nicht entschlossen haben, ob ein Gutachten erstellt werden soll und Sie zunächst einen Überblick über den Ablauf der Regulierung erhalten möchten, lesen Sie meinen Beitrag: Autounfall – Der Ablauf mit der Versicherung.
Inhaltsverzeichnis
1. Bagatellschaden
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Versicherungen die Erstattung von Sachverständigenkosten ablehnen, mit der Begründung, es handele sich um einen Bagatellschaden.
Die Versicherung behauptet dann, die Beauftragung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, um den Bagatellschaden festzustellen (§ 249 Abs. 2 BGB). Vielmehr sei die Beauftragung eines Kostenvoranschlages ausreichend gewesen.
Die Kosten eines vollständigen Gutachtens stünden außer Verhältnis zum Schaden. Dies sei für den Geschädigten erkennbar gewesen. Durch die Beauftragung eines Gutachtens habe der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen Der Geschädigte habe ein Gutachten in Auftrag gegeben und damit gegen die (§ 254 Abs. 2 BGB). Daher seien die Gutachterkosten nicht zu erstatten.
Unfallgeschädigten ist daher zu raten, vor Beauftragung eines Gutachtens zunächst zu prüfen, ob es sich für sie erkennbar um einen Bagatellschaden handelt. Falls dies bejaht wird, sollte kein vollständiges Gutachten in Auftrag gegeben werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Versicherung die Gutachterkosten nicht erstattet.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie einen Sachverständigen beauftragen können, nutzen Sie sehr gerne mein Angebot für ein kostenloses Erstgespräch. Oft ist bereits in diesem Rahmen eine erste Einordnung möglich und es können Handlungsweisen zur Risikominimierung aufgezeigt werden.
2. Bagatellschaden – Wo liegt die Bagatellgrenze
In der Rechtsprechung wird als Indiz für das Vorliegen eines erkennbaren Bagatellschadens häufig die später festgestellte Schadenhöhe herangezogen. Wenn der festgestellte Schaden unterhalb der vom Gericht für zutreffend erachteten Bagatellgrenze liegt, wird dies als starkes Indiz für das Vorliegen eines erkennbaren Bagatellschadens gewertet.
Dieses Vorgehen wird vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtet. Dieser hat zu einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2002 entschieden, dass es sich bei einem Sachschaden von 715,81 € nicht um einen Bagatellschaden handele und die Kosten für das Gutachten daher zu erstatten seien. (Vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen Fall, der mittlerweile 24 Jahre zurückliegt. Daher argumentieren Versicherungen häufig, die Bagatellgrenze sei höher anzusetzen, da das allgemeine Preisniveau gestiegen sei. Folglich seien auch Schäden oberhalb von 715,81 € als Bagatellschäden zu werten.
Amts- und Landgerichte ziehen die Bagatellgrenze häufig zwischen 700,00 € und 1.000,00 €. So beispielsweise:
| Bagatellgrenze | Entscheidung |
|---|---|
| 700,00 € | AG Seesen, Urteil vom 31.08.2023 – 1 C 67/23 |
| 800,00 € | AG Stade, Urteil vom 03.02.2025 – 63 C 648/24 |
| 1.000,00 € | AG Essen, Urteil vom 13.01.2015 – 11 C 361/14 |
Allerdings führt das Unterschreiten der Bagatellgrenze nicht immer dazu, dass die Kosten für ein Gutachten nicht erstattungsfähig sind. Es sind immer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist, ob das Vorliegen eines Bagatellschadens für den Geschädigten vor Beauftragung eines Gutachtens erkennbar war (sogenannte ex-ante Betrachtung). (Vgl. AG Bad Segeberg, Urteil vom 28.04.2011 - 17 C 388/09).
Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Geschädigte beim Unfall anwesend war oder nicht.
War der Geschädigte – beispielsweise bei einem Parkplatzunfall – nicht anwesend, kann dies dafür sprechen, dass er die Schadenhöhe nur schwer einschätzen kann, da er die Wucht des Aufpralls nicht miterlebt hat (Vgl. AG Kiel, Urteil vom 30.11.2011 - 113 C 145/11). In solchen Fällen lässt sich argumentieren, dass der Geschädigte das Vorliegen eines Bagatellschadens nicht erkennen konnte, auch wenn bei einem späteren Sachverständigengutachten ein Schaden unterhalb der Bagatellgrenze festgestellt wird.
In meinem Beitrag: Unfall – wie verhalten?, erfahren Sie, welche Beweise Sie unmittelbar nach dem Unfall festhalten sollten.
Aus Gründen der Vorsicht ist es Geschädigten anzuraten, in einer Vorbesprechung mit dem Sachverständigen zu klären, ob der Sachschaden voraussichtlich größer oder kleiner als 1.000,00 € sein wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bagatellgrenze unterschritten wird und die Versicherung die Erstattung der Gutachtenkosten wegen eines Bagatellschadens ablehnt.
3. Gutachten oder Kostenvoranschlag – Welche Alternative gibt es beim Bagatellschaden?
Wenn man Zweifel an der Erstattungsfähigkeit eines vollständigen Gutachtens hat, bleiben in der Regel zwei Handlungsoptionen:
- Kostenvoranschlag beauftragen.
- Reparaturkalkulation beauftragen.
Die Reparaturkalkulation wird auch vom Sachverständigen erstellt. Sie hat jedoch nicht denselben Umfang und Detailgrad wie ein vollständiges Gutachten und ist daher auch kostengünstiger.
a) Kostenvoranschlag
Bei Bagatellschäden wird teilweise von Versicherungen argumentiert, es sei ausschließlich ein Kostenvoranschlag zulässig. Häufig wird dieses Argument noch untermauert mit der Aussage, ein Kostenvoranschlag werde häufig kostenlos erstellt.
Dies ist jedoch nicht zwingend richtig. Häufig erstellen Werkstätten einen Kostenvoranschlag gegen Vergütung, sind aber bereit, die Vergütung bei Erteilung eines Reparaturauftrags anzurechnen.
In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Preise für Kostenvoranschläge (je nach Region) zwischen 50,00 € und 150,00 € liegen (Vgl. AG Helmstedt, Urteil vom 19.05.2025 – 2 C 286/24).
Da aber der Geschädigte in der Verfügung über den Schadensbetrag frei ist und nicht gezwungen werden kann, den Schadensbetrag für eine tatsächliche Reparatur aufzuwenden (sogenannte Dispositionsfreiheit), wäre der Geschädigte in diesem Fall gezwungen, bei einer fiktiven Abrechnung des Unfallschadens die Kosten für den Kostenvoranschlag selbst zu tragen, wenn er sich gegen eine Reparatur entscheidet.
In meinem Beitrag: Fiktive Abrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis erklärt, können Sie mehr erfahren, wie eine fiktive Abrechnung auf Basis eines Gutachtens ohne Vorlage einer Reparaturrechnung durchgeführt werden kann.
b) Reparaturkalkulation
Bei Vorliegen eines Bagatellschadens wird in der Rechtsprechung häufig eine sogenannte Reparaturkalkulation als gleichwertige Alternative zu einem Kostenvoranschlag angesehen. Insoweit kann auf folgende Entscheidungen verwiesen werden:
| Ergebnis | Entscheidung |
|---|---|
| Gleichwertigkeit bejaht | AG Potsdam, Urteil vom 13.09.2019 – 34 C 439/18. |
| Gleichwertigkeit bejaht | AG Helmstedt, Urteil vom 19.05.2025 – 2 C 286/24. |
| Gleichwertigkeit bejaht | LG München I, Urteil vom 20.09.2001 – 19 S 10340/01. |
Danach sind Kosten für eine Reparaturkalkulation jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie sich im Rahmen der in der Region üblichen Kosten für einen Kostenvoranschlag halten (Vgl. AG Helmstedt a.a.O).
In der Praxis heißt das für Sie: Kostet die Reparaturkalkulation des Sachverständigen etwa genauso viel wie ein klassischer Kostenvoranschlag der Werkstatt, stellt dies eine mögliche Alternative dar.
4. Fazit
Nach einem Verkehrsunfall haben Geschädigte grundsätzlich das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch nur dann erstatten, wenn die Beauftragung aus Sicht eines verständigen Geschädigten erforderlich war.
Problematisch sind insbesondere sogenannte Bagatellschäden. Liegt der Schaden für einen Laien erkennbar nur im unteren Bereich, kann die Versicherung die Erstattung der Gutachterkosten verweigern.
Eine feste Bagatellgrenze existiert zwar nicht, in der Rechtsprechung werden jedoch häufig Werte zwischen 700,00 € und 1.000,00 € als Orientierung herangezogen. Entscheidend bleibt stets die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Bestehen Zweifel, ob ein vollständiges Gutachten erforderlich ist, kann eine Reparaturkalkulation eine sinnvolle Alternative darstellen. Sie wird ebenfalls durch einen Sachverständigen erstellt, verursacht geringere Kosten und wird von vielen Gerichten als ausreichend angesehen.
Sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall ein Gutachten, eine Reparaturkalkulation oder ein Kostenvoranschlag sinnvoll ist, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. So lassen sich unnötige Kosten vermeiden und die Chancen auf eine vollständige Schadenregulierung verbessern.
Wenn Sie mehr über das Spiegelbild des Bagatellschadens – den Totalschaden – erfahren möchten, lesen Sie meinen Beitrag: Totalschaden – Wiederbeschaffungswert, Restwert und 130%-Regel erklärt.